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22.12.2023 Allgemein

VFGH hebt Be­schlüs­se rund um Cam­ping­platz Hin­ter­sto­der auf

Blumenwiese im Gegenlicht

Das Urteil


Der VFGH hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung (am 06.12.2023) gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

  • I. 1. Der Örtliche Entwicklungskonzeptteil Nr. 1 Änderung Nr. 1.20, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Hinterstoder am 27. November 2019, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landes regierung vom 15. Mai 2020 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Mai bis zum 12. Juni 2020,
  • 2. der Flächenwidmungsteil Nr. 5 Änderung Nr. 5.65, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Hinterstoder am 27. November 2019, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Mai 2020 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Mai bis zum 12. Juni 2020, und
  • 3. der Bebauungsplan Nr. 24 “Peham Villa”, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Hinterstoder am 4. Mai 2021, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 2021 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis zum 17. Juni 2021,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Das gesamte Urteil (29 Seiten) ist weiter unten im ‘Downloads’-Bereich zu finden.

Was bedeutet das nun?

Wir freuen uns natürlich sehr über dieses Urteil des VFGH.
Die damalige aus unserer Sicht zu wenig transparente Vorgehensweise der Gemeinde Hinterstoder in der Causa Luxus Campingplatz, war ja auch einer der Gründe, dass wir 2021 die GRÜNEN in Hinterstoder gegründet haben.

Im ‘unteren Teil’ des Areals, dass nun mit dem Urteil wieder ‘Grünland’ wird, wurde aber bereits mit der Errichtung des Hauptgebäudes begonnen.

Dazu und auch generell stellen sich natürlich nun einige Fragen:

  • Ist nun (in weiterer Folge) auch der Baubescheid ungültig?
  • Muss man den bereits errichteten Bau nun abreißen lassen?
  • Muss der Bürgermeister nun/später einen Abrissbescheid für das bereits errichtete Gebäude ausstellen – wäre es Amtsmissbrauch wenn er es nicht täte?
  • Könnte die Gemeinde tatsächlich so einfach versuchen wieder eine neue Flächenwidmung einzuleiten, oder müsste dazu zuvor zunächst eine widmungskonforme Situation geschaffen werden – sprich das aktuell bereits errichtete Gebäude wieder abgerissen werden?
  • Würde das Land OÖ trotz dieses VFGH Urteils einer erneuten ähnlichen Flächenwidmung auf diesem Areal durch die Gemeinde wieder zustimmen?
  • Der VFGH hat ja angedeutet dass er bisher die ‘Siedlungssplitter Thematik’ noch gar nicht untersucht hat (‘2.5. Angesichts dieses Ergebnisses ist nicht mehr zu beurteilen, ob die Erweiterung der Widmung “Sondergebiet des Baulandes – Tourismusgebiet” sachlich gerechtfertigt war, insbesondere angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Villa Peham um einen rund 200 Meter von der nächsten Bebauung entfernten Siedlungssplitter handelt und der Vermeidung von Zersiedelung im Raumordnungsrecht erhebliche Bedeutung zukommt’) – bedeutet dass nun, dass es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass er, falls es ein weiteres Flächenwidmungsverfahren geben würde, auch dieses wieder kippen würde?

 

Wir denken dass hier einige Rechtsanwälte damit beschäftig sein werden um diese Fragen zu klären.

Wir hoffen dass im Hinteren Stodertal bald wieder die Ruhe einkehren kann und dieses besondere Naturjuwel rund um den Schiederweiher auch für unsere zukünftigen Generationen erhalten bleibt.

Downloads

  • hinterstoder-20231222-vfgh-urteil-campingplatz-hinterstoder-aufhebung-bescheide-gesetzeswidrig

  • hinterstoder-20231223-ooen-artikel-verfassungsrichter-zerpfluecken-campingplatz-projekt-in-hinterstoder

Karin Zörrer-Zeiner
  • Fraktionsobfrau GRÜNE
  • Gemeindevorstand
  • Gemeinderätin
  • Ausschüsse: Umwelt,Tourismus,Sanität,Jagd
karin.zoerrer-zeiner[SPAMSCHUTZ-DIESEN-TEXT-ENTFERNEN]@gruene.at
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