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    Barrierefreiheit
11.11.2022 Allgemein

Endlich eine neue Straßenverkehrsordnung!

KidicalMass

Mit 01.10.2022 ist die 33. Novelle der StVO (= Straßenverkehrsordnung) in Kraft getreten. Wie zu befürchten, ist sie nicht der große Wurf, aber es gibt dennoch einige Verbesserungen für Radfahrende und Fußgänger:innen, die bis dato massiv benachteiligt waren – und leider auch immer noch sind – im Straßenverkehr. 

 

Im Vergleich mit anderen EU-Ländern hat Österreich ein bisschen aufgeholt, ist aber nach wie vor weit weg davon, ein radfahrfreundliches Land zu sein. Dabei wäre eine CO2-neutrale Verkehrswende so wichtig für den Kampf gegen den Klimawandel.

 

Abgesehen davon würden drastischere Maßnahmen die Sicherheit für Radfahrende und Fußgänger:innen massiv erhöhen und damit auch die Bereitschaft der Menschen, manche Wege mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückzulegen.

 

Wie schön wäre es, wenn Kinder und Jugendliche in Gallneukirchen gefahrlos zur Schule, ins Freibad, zum Sporttraining, etc. radeln könnten? Bis dahin ist es jedoch noch ein weiter Weg.

Was hat sich jetzt geändert, das für Gallneukirchen relevant ist?

 

  • Beim Überholen von Radfahrer:innen muss innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden und außerorts 2 m. Leider wird diese Regel verwässert durch die Ausnahme, dass man bei einer Überholgeschwindigkeit von maximal 30km/h keine Vorgabe bezüglich Seitenabstand hat.
    Nehmen wir zur Veranschaulichung die Hauptstraße zwischen der Gallus-Apotheke und dem City-Center her.
    Sie ist 4 Meter breit, rechterhand befindet sich ein Parkstreifen. Als Radfahrer:in ist es ratsam, zu den parkenden Autos Abstand zu halten, um nicht Opfer eines „Dooring-Unfalls“ (Unfall durch Öffnen der Autotüre, ohne vorher überprüft zu haben, ob dies der Folgeverkehr zulässt) zu werden. Ich halte also 50 cm Abstand, mein Lenker ist 60cm breit, ein VW Touran misst von Außenspiegel zu Außenspiegel 208 cm – bleiben also gut 80 cm Überholabstand, lediglich ein bisschen mehr als die Hälfte des empfohlenen.
    Von einem Auto mit lediglich 80cm Abstand überholt zu werden, ist ganz schön gruselig. Außerdem erfordert es ein hohes Fahrkönnen, bergauf exakt seine Spur zu halten und andere Verkehrsteilnehmer:innen bzw. die Türen der parkenden Autos im Blickfeld zu behalten.
    Es wäre folglich wünschenswert, wenn Autofahrer:innen diesen ohnehin nur klitzekleinen Abschnitt nicht zum Überholen von Radfahrer:innen nutzen würden, um deren Sicherheit nicht zu gefährden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Nebeneinanderfahren zweier Radfahrender gestattet. Dies ist eine große Erleichterung für Eltern, die sich oft die Frage stellen müssen: Fahre ich besser VOR oder HINTER meinem Kind. Ab jetzt dürfen sie neben ihren Kindern unter 12 fahren, es sei denn, es handelt sich um eine Vorrang- oder Schienenstraße oder eine Einbahn, die gegen die Fahrtrichtung für Radfahrende freigegeben wurde.
    In 30er-Zonen dürfen auch erwachsene Radler:innen nebeneinander fahren.
  • Ausstattungsmängel am Fahrrad dürfen nicht mehr kumuliert werden. Das heißt, es gibt nur EINE Verwaltungsstrafe mehr, egal wie viele vorgeschriebene Teile am Fahrrad fehlen (zB Klingel, Rückstrahler, Licht, etc.).
  • Das Hineinragen in Radwege ist verboten. Das bedeutet, dass kein Radweg verstellt oder verparkt werden darf – weder komplett, was seltener vorkommt, noch teilweise, was leider häufig der Fall ist.
  • Die Schutzwegpflicht entfällt. Bislang war es so, dass man als Fußgänger:in einen Zebrastreifen benutzen musste, sofern einer im Umkreis von 25m vorhanden war. Jetzt ist das Überqueren der Fahrbahn überall gestattet, sofern der Verkehr nicht behindert und die eigene Sicherheit nicht gefährdet wird.