Antrag Camping HIWU abklären
Antrag abklären Camping HIWU
Am großen Seilbahnparkplatz in Hinterstoder befindet sich eine Werbung für Online Tickets mit einem QR-Code, der mit folgender Webseite verlinkt ist: (LINK)
Im Inhalt der Webseite findet man die folgenden Teile:
Es wird im Text der Seite von der ‚Urlaubsform des Campens‘ geredet, sowie auf eine Ortstaxe von 3€ pro Person verwiesen. Es klingt also alles danach, dass hier das Abstellen von Wohnmobilen zum Übernachten beworben wird.
Lt. OÖ Tourismusgesetz 2018 (LINK) gilt:
§ 70 Campingplatz
(1) Als Campingplatz gilt eine Grundfläche, 1. die von der bzw. dem über diese Grundfläche Verfügungsberechtigten für Zwecke des Campierens öffentlich angeboten wird oder 2. auf welcher die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren in der Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.
(2) Als Campieren gilt der über ein kurzes Verweilen hinausgehende Aufenthalt 1. in oder neben einem Zelt oder
2. in oder neben einem abgestellten Fahrzeug (insbesondere Wohnanhänger, Wohnmobil oder Mobilheim) oder
Des Weiteren steht in § 70
(3) Campingplätze dürfen, sofern es sich nicht um Jugendzeltlager oder Kurzzeitcampingplätze (§ 77 Abs. 1 Z 1 bzw. 2) handelt, nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
Es gibt hier also keine Ausnahme für die Kleinstcampingplätze lt. § 77 Abs. 1 Z 3.
Der große Seilbahn Parkplatz verfügt lt. unserem Wissenstand nicht über eine derartige Widmung.
Da die Plätze gegen Geld vermietet werden UND in der Werbung von Camping die Rede ist UND auf die Ortstaxe verwiesen wird, deutet vieles auf einen Campingplatz hin, der hier gemäß der aktuellen Flächenwidmung nicht sein dürfte.
Des Weiteren steht ‚Die Fäkalienentleerung und Restmüllentsorgung ist nur beim WC erlaubt‘.
Dieser Betrieb kann also zu erhöhten Kosten im Bereich der Abwasserentsorgung für alle Bürgerinnen und Bürger aus Hinterstoder führen!
Die GRÜNEN haben daher forlgenden Antrag gestellt (im Downloads-Bereich zu finden)
der Antrag
Der Bürgermeister von Hinterstoder wird ersucht, abzuklären ob das ‚Wohnmobilstellplätze‘ Angebot der HIWU gegen aktuelle Gesetze verstößt, und darum gebeten im Anlassfall dafür zu sorgen, dass dieses Angebot eingestellt wird.
Resumee
In der Sitzung hat der Bgm mitgeteilt, dass er das Thema schon mit der BH bespricht.
Der Antrag wurde daher nicht abgestimmt.
UPDATE
Offensichtlich gibt es einen Passus im OÖ-Tourismusgesetz:
Unter Artikel VI – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen steht unter
Auf Grundflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits länger als ein Jahr als öffentliche Verkehrsflächen verwendet worden sind, dürfen unabhängig von ihrer Widmung Wohnmobilstellplätze errichtet werden.
Es bleiben aber immer noch:
(1)
§ 71 Gestaltung und Einrichtung von Campingplätzen
(1) Auf dem Campingplatz müssen eine ausreichende Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt sein. Die Anbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebs entsprechen und so beschaffen sein, dass sie witterungsunabhängig auch von Einsatzfahrzeugen benutzt werden können.
(2)Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen. Insbesondere müssen sie eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken, zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen), eine ausreichende Anzahl an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen und geeignete Lösch- sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen aufweisen.
Wovon Teile an diesen Standort nicht erfüllt sind.
(5)Auf Grundflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits länger als ein Jahr als öffentliche Verkehrsflächen verwendet worden sind,
dürfen unabhängig von ihrer Widmung Wohnmobilstellplätze errichtet werden.
zu lesen:
stimmung, die durch die Novelle am 23.12.21 veröffentlicht wurde, folgendes vor:
• Kleinstcampingplätze und Wohnmobilstellplätze, die schon am 30. Juni 2021 nachweislich
betrieben wurden (z.B. in einem Camping- bzw. Stellplatzführer eingetragen waren, wie
Schau aufs Land, Bauernleben etc., oder in einem Unterkunftsverzeichnis bzw. Online-
Portal gelistet waren), benötigen für die Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine
besondere Flächenwidmung. Sie können im Umfang des Bestands zum 30. Juni 2021 wei-
terbetrieben werden (wurden z.B. bisher 2 Standplätze angeboten, so können auch weiter-
hin 2 Standplätze angeboten werden, jedoch darf keine Erweiterung um einen weiteren
Standplatz oder ein zusätzliches Mietobjekt erfolgen).
• Gleichzeitig wurde die Übergangsfrist, bis zu der die Anforderungen der neuen Camping-
bestimmungen zu erfüllen sind, für diese bestehenden Kleinstcamping- und Wohnmobil-
stellplätze von sechs auf neun Monate verlängert. D.h. bestehende Betriebe haben nun bis
31.03.2022 Zeit, ihren Kleinstcampingplatz bzw. Wohnmobilstellplatz bei der Bezirksver-
waltungsbehörde anzuzeigen.
• Betriebe, die nach dem 1. Juli 2021 neu errichtet oder erweitert werden, müssen jedoch
über die entsprechende Flächenwidmung verfügen.
untersagen, wenn die betroffene Grundfläche für das Campieren nicht geeignet ist oder
Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen
gefährdet wird oder der Campingplatz nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.
-> eigentlich sollte es hier keinen Campingplatz geben dürfen!