Recht auf Information!
Nach 100 Jahren ist das Amtsgeheimnis auch in Oberösterreich Geschichte. Mit 1. September 2025 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Und wir können mit Stolz sagen: Erst die Grüne Regierungsbeteiligung ab 2020 machte diesen wichtigen demokratiepolistisch wichtigen Schritt möglich.
Wollten Sie schon immer wissen,
- wie viele freie Kindergartenplätze es gibt?
- wie hoch die gemessene Luftqualität oder Lärmbelästigung in der Straße ist?
- was bei der Widmung für die grüne Wiese nebenan läuft?
All das und viel mehr können Sie jetzt am Gemeindeamt und bei Behörden erfragen. Wenn Sie eine Auskunft wollen, müssen Sie eine Antwort bekommen. Das ist eine Form der Transparenz, die das Land bisher nicht kannte.
Was sind die Voraussetzungen für eine Anfrage?
Jede Person kann kostenfrei einen Antrag auf Information stellen. Es genügt eine formlose Anfrage per E-Mail oder telefonisch. Wichtig: Die begehrte Information muss zu dem Zeitpunkt bereits vorhanden sein, eigens recherchiert wird nichts. Grundsätzlich gilt bei Informationsbegehren eine vierwöchige Frist, in der Auskunft erteilt werden muss. Diese Frist darf nur in Ausnahmefällen um weitere vier Wochen gestreckt werden. Im Falle einer Auskunftsverweigerung kann man um die Ausstellung eines Bescheides ersuchen. Gegen einen solchen kann man dann wiederum beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen.
ABER: Wenn der Antrag „offenbar missbräuchlich erfolgt“ oder die Arbeit der Behörde unverhältnismäßig beeinträchtigt – Stichwort: Querulanten – muss er nicht bearbeitet werden.
Worauf beruht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)?
Das IFG beruht auf zwei Säulen von Informationsverpflichtungen:
1.) Die Informationsgewährung auf Antrag.
2.) Die proaktive Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse im Informationsregister (data.gv.at), beispielsweise Gutachten, Studien und Stellungnahmen, aber auch Verträge, die den Wert von € 100.000,– netto übersteigen. Unter diese Bestimmung fallen Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohner:innen, also auch Vorchdorf.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, im IFG sind Ausnahmegründe festgelegt, welche Informationen weiterhin einer Geheimhaltung unterliegen. Dazu zählen unter anderem Interessen der nationalen Sicherheit oder auch die berechtigten Interessen auf Datenschutz. Die Entscheidung ist immer im Einzelfall unter Abwägung der verschiedenen Rechte zu treffen.
Alle Ausnahmen sowie der gesamte Gesetzestext können im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgelesen werden: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012537&FassungVom=2025-09-01
Und die Grüne Position?
Mit dem IFG gibt es eine neue Phase der Transparenz der öffentlichen Hand und Verwaltung. Dieser Schritt war überfällig. Dafür haben wir Grüne lange gekämpft. Aber natürlich löst das neue Gesetz verbunden mit der Frage „Was ist zu veröffentlichen?“ einen Lernprozess aus. Es wird Zeit brauchen, es wird Geduld brauchen. Denn einerseits darf mit den neuen Möglichkeiten ein Gemeindeamt nicht lahmgelegt werden. Andererseits heißt es, mutig und korrekt das neue Gesetz umzusetzen.