Trinkwasser gesichert
Ortsbrunnen
Zwei Projekte – der Brunnen VIII des AGRANA-Werkes und die Notwasserversorgung der Marktgemeinde – wurden im Vorjahr vom Amt der Oö. Landesregierung (Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft) wasserrechtlich bewilligt.
NOTWASSERVERSORGUNG
Die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde besteht aus dem nahe dem Schloss gelegenen Ortsbrunnen (Spitzenentnahme 12 Liter pro Sekunde, wasserrechtlich bewilligt bis 31.12.2044), drei Hochbehältern, zwei Drucksteigerungsanlagen und dem Wasserleitungsnetz. Bei einem Ausfall der Aschacher Wasserversorgungsanlage gab es bisher nur eine sehr eingeschränkte Versorgungsmöglichkeit über Anlagen der Gemeinde Hartkirchen.
Um für den Notfall eine ausreichende Wasserversorgung im gesamten Ortsgebiet gewährleisten zu können, wurde mit der AGRANA eine Notwasserversorgung vertraglich vereinbart und die dafür notwendige Verbindung zwischen einer firmeneigenen und einer gemeindeeigenen Leitung im Schlosspark angelegt.
BRUNNEN VIII
Der neu errichtete Brunnen VIII der AGRANA liegt 200 m westlich vom Gemeindebrunnen. Laut Berechnungen und Modellen des Projektanten besteht trotz der möglichen großen Wasserentnahmemenge (Spitzenentnahme 110 Liter pro Sekunde) für den Bestand unseres vorgelagerten Ortsbrunnens keine Gefahr.
Diese Meinung vertrat auch der Hydrogeologische Amtssachverständige des Landes beim öffentlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren am 26.2.2024.
Eine gegensätzliche Ansicht und gewichtige Bedenken fanden sich allerdings in der schriftlichen Stellungnahme des nicht zur Verhandlung eingeladenen Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans*.
Aufgrund der positiven Beurteilung durch den Amtssachverständigen für Hydrogeologie wurde der Brunnen VIII bewilligt. Die wasserrechtliche Bewilligung ist vorerst bis zum 31.12.2027 befristet.
Mit dieser kurzen Dauer kommt zum Ausdruck, dass die Behördenvertreter sich der Verantwortung für den Fortbestand der öffentlichen Wasserversorgung durch den Ortsbrunnen bewusst sind und sorgsam vorgehen, indem sie die durch den Betrieb des Brunnens VIII beeinflusste Grundwassersituation nach drei Jahren nochmals beurteilen wollen. Dann wird über eine längere Befristung entschieden werden.
Wichtig ist, dass man sich 2027 die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan geäußerten Bedenken vergegenwärtigt. Jedenfalls muss dann genau überprüft werden, ob die Modellrechnungen, die der Genehmigung zugrunde gelegt worden sind, tatsächlich die Wirklichkeit abbilden.
Damit die nach wie vor aufrechte Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans nicht mit dem Ad acta-Legen des wasserrechtlichen Bescheides untergeht, habe ich die Bedenken in der Gemeinderatssitzung am 12.11.2024 zu Protokoll gegeben.
Nachzulesen:
https://www.aschach.at/Politik/Gemeinderat/Tagesordnungen_Protokolle
*Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
ist die zentrale Koordinationsstelle wasserwirtschaftlicher Planungen im Amt der Oö. Landesregierung und vertritt die wasserwirtschaftlichen öffentlichen Interessen in den Wasserrechtsverfahren und in gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, bergrechtlichen und UVP-Verfahren.