Mehr Schutz für das Fußvolk und für den Radverkehr
Seit 01.10.2022 ist die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft.
Beim Überholen von Radfahrenden muss im Ortsgebiet ein seitlicher Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, außerhalb des Ortsgebietes ein Abstand von 2 Metern (das gilt nicht, wenn das überholende Fahrzeug weniger als 30 Km/h fährt, dann kann der Abstand auch geringer sein).
Diese Regelung führt dazu, dass man Radfahrende auf gewissen Straßenabschnitten gar nicht mehr überholen kann und man mit dem Auto hinter her fahren muss.
Der Autoverkehr wird dadurch zu hoher Rücksichtnahme verpflichtet. Als Autofahrer:innen werden wir umdenken und ein neues Verhalten einüben müssen.
Das ist gut so.
Der Fußgeherverkehr und der Radverkehr als „die Schwächeren“ auf unseren Straßen sollen sich nicht bedrängt und gefährdet fühlen brauchen von Leuten, die in Blechkarossen sitzen.
Eltern von Kleinkindern, Schulkindern sind sicher froh, wenn Autos sehr sorgsam unterwegs sind. Auch betagte Menschen sollen nicht Angst haben müssen, im Straßenverkehr die Gejagten zu sein.
Im Bereich von Schulen kann künftig eine „Schulstraße“ verordnet werden. Damit will man den Massenverkehr vor Schulen abschaffen („Elterntaxis fahren gerne bis zum Schuleingang vor“).
Weiters ist möglich, eine bestehende Straße in gewissen Abschnitten als „Fahrradstraße“ auszuschildern.
Das bedeutet dann für alle Verkehrsteilnehmer eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h und manches mehr.
Diese Regelungen werden vor allem in Ortsgebieten eine interessante Variante der Verkehrsberuhigung ermöglichen. Zugleich kann damit der Rad- und Fußverkehr einen neuen Impuls bekommen.
Bürgermeister:innen und Straßenausschüsse in den Gemeinden haben mit dieser StVO Novelle zusätzliche rechtliche Grundlagen für mehr Schutz der „Schwächeren“ und zur Beruhigung des Verkehrsgeschehens.
In Schrems, Bad Radkersburg und Wohlfuhrt wurden schon diesbezügliche Projekte umgesetzt. Freistadt und Gallneukirchen haben dahingehend Planungen begonnen.